Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Er wurde – allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87) – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. Februar 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und wegen einer Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00 verurteilt.