1. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Sanktionsart und die Sanktionshöhe. Beantragt wird eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung -3- der unbestrittenen Punkte, namentlich des Schuldspruchs, des unbedingten Strafvollzugs und des Verzichts auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe, findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).