3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei anstatt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Tagessatzhöhe zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen. 3.2. Mit Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Am 6. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: