Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.175 (ST.2021.57; StA.2021.2450) Urteil vom 26. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1993, von Lalden, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 31. August 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. Ihm wurde vorgeworfen, am 21. Mai 2021 mit dem Motorfahrzeug Mini Cooper mit dem Nummernschild […] in Villmergen gefahren zu sein, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe gemäss Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015 für unbestimmte Zeit annulliert worden sei und er deshalb kein Motofahrzeug habe führen dürfen. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 12. April 2022 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Auf den Widerruf des gemäss Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Dezember 2018 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt ausgesprochenen Vollzugs wurde verzichtet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei anstatt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Tagessatzhöhe zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verurteilen. 3.2. Mit Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Am 6. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich einzig gegen die Sanktionsart und die Sanktionshöhe. Beantragt wird eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tages- sätzen anstatt einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung -3- der unbestrittenen Punkte, namentlich des Schuldspruchs, des unbedingten Strafvollzugs und des Verzichts auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe, findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich wegen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, das alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht wird, schuldig gemacht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft. Er wurde – allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung zulasten des Beschuldigten nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87) – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. Februar 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten und wegen einer Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'800.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Dezember 2018 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung und Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 1'600.00, verurteilt. Zudem wurde die Probezeit der mit Strafbefehl vom 28. Februar 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe um ein Jahr verlängert. Im gleichen Jahr und Monat verurteilte ihn das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 13. Dezember 2018 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruchs und grober Verletzung der Verkehrsregeln, alle begangen in den Jahren 2013 und 2014, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 24 Tagen, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt ausgesprochen worden sind. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl vom 5. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 2'800.00, verurteilt. Der Beschuldigte wird seit Jahren immer wieder straffällig. Er hat sich weder von einer bedingten Geldstrafe noch von den beiden unbedingten Geldstrafen in der Höhe von Fr. 1'600.00 bzw. Fr. 2'800.00 beeindrucken lassen, obwohl es sich in Anbetracht seiner damaligen Einkommens- situation (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 4 ff., act. 71 ff.; Untersuchungsakten [UA] act. 11, steuerbares Jahreseinkommen gemäss -4- Einschätzungsentscheid: Fr. 45'000.00) um nicht unerhebliche Beträge gehandelt hat. Nicht einmal die im Strafverfahren des Kantons Wallis ausgestandene Untersuchungshaft von 24 Tagen und der Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe im Jahre 2019 konnten ihn davon abhalten, erneut ohne einen gültigen Führerausweis ein Fahrzeug – und zudem während nach wie vor laufender Probezeit des bedingt aufgeschobenen Anteils von 18 Monaten von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe – zu lenken und damit eine beeindruckende Gleichgültigkeit gegenüber den ihm auferlegten, vollzogenen und drohenden Strafen zu manifestieren. Der Beschuldigte zeigt weder Einsicht noch übernimmt er Verantwortung für sein neuerlich begangenes Fahren ohne Berechtigung. Vielmehr bagatellisiert er sein Verhalten damit, dass er nicht gewusst habe (trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilung wegen Fahrens ohne Berechtigung), dass es schlimm sei, [ohne Führerausweis] Auto zu fahren (vgl. vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70). Angesichts der zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Gleichgültigkeit gegenüber den geltenden Normen sowie der Tatsache, dass die bisher gegen ihn verhängten Sanktionen die ihnen zugedachte präventive Wirkung verfehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe – selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen werden würde – die angestrebte Wirkung erreichen vermag. Aufgrund dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt als angemessene und zweckmässige Sanktion für das vorliegend zu beurteilende Delikt nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe in Frage. 2.2. 2.2.1. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sieht als Strafe eine – hier unzweckmässige – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 95 SVG schützt einerseits die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, anderseits aber auch den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Fahrausweis auf Probe – nach einem vorerst dreimonatigen Entzug sowie Verlängerung der Probezeit im Jahr 2012 – mit Verfügung vom 20. Februar 2015 auf unbestimmte Zeit annulliert (UA act. 5 f.). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die -5- Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hat den Personenwagen Mini Cooper am Freitag, 21. Mai 2021, um ca. 06:55 Uhr auf der Wohlerstrasse in 5612 Villmergen gelenkt. Die Anklage äussert sich nicht dazu, welche Strecke er zurückgelegt hatte und wohin er hat fahren wollen, was darauf zurückzuführen ist, dass er anlässlich seiner Anhaltung jede Aussage dazu verweigert hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte der Beschuldigte, der damals in B. wohnte, aus, dass er bis zu seiner Anhaltung nur ca. 400 Meter zurückgelegt habe (vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70), was in Anbetracht der Uhrzeit nicht unglaubhaft erscheint und wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Auch wenn es sich bei dieser Strecke nicht um eine längere oder besonders anspruchsvolle Strecke handelte und die Fahrt bereits bei Tageslicht erfolgt ist, so musste der Beschuldigte auf der innerorts erfolgten Fahrt mit einmündenden Strassen sowie Kreuzungen doch mit anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern, Velofahrern und Fussgängern rechnen, was von einem Fahrzeugführer – insbesondere einem Neulenker – die entsprechende Aufmerksamkeit verlangt. Mithin ist aufgrund der konkreten Örtlichkeiten und Uhrzeit nicht von einer geradezu gefahrlosen Kurzstrecke auszugehen. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist im Gegenteil nicht zu bagatellisieren, zumal der Beschuldigte vor dem Sicherungsentzug lediglich über den Führerausweis auf Probe verfügt hat und entsprechend kein langjähriger und erfahrener Autofahrer war. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für sein Handeln geltend. Insbesondere ist es nicht so, dass er aus beruflichen oder familiären Gründen dringend auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen wäre oder er unter dem Druck oder der Erwartungshaltung anderer Personen gestanden hätte. Vielmehr wollte er nach eigenen Angaben – völlig unbesehen des Umstands, dass er seit dem Jahr 2015 nicht mehr dazu berechtigt war, ein Motorfahrzeug zu führen – bei einer nahegelegenen Bäckerei zwei Gipfeli und ein Erdbeertörtli holen gehen (vorinstanzliches Protokoll, S. 3, act. 70). Es wäre denn auch ein Leichtes für ihn gewesen, sich anders zu organisieren, zu Fuss oder mit dem Velo zur Bäckerei zu gelangen, was er aus reiner Bequemlichkeit nicht getan hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer -6- aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Mithin hat er eine ausgesprochen grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises gezeigt, zumal er bereits zuvor zweimal wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt worden war. Er handelte unbestrittener- massen mit direktem Vorsatz, was jedoch den Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insgesamt ist bei der Fahrt ohne Berechtigung unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Verhaltensweisen und Gefährdungen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.2.2. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (siehe vorstehend) straferhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte hat Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Vermögen gefährdet und sich regelmässig und mit erschreckender Gleichgültigkeit amtlichen Anordnungen widersetzt. Der Beschuldigte hat den Vorwurf eingestanden. Dies erfolgte jedoch – nachdem er gemäss Polizeirapport sämtliche Aussage verweigerte (UA act. 18) – erst im erstinstanzlichen Verfahren. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» erwischt) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Sodann kann, auch wenn es seit dem vorliegend zu beurteilenden Fahren ohne Berechtigung zu keiner weiteren im Strafregister eingetragenen Verurteilung gekommen ist, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschuldigten weder von einer nachhaltigen Einsicht noch einer aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden. Dabei hat aufgrund der Unschuldsvermutung der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 14. Juni 2022 ein neues Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung eröffnet hat, unbeachtet zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 3.3). Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben in einer Beziehung. Kinder habe er keine. Er sei seit einem Unfall arbeitslos, habe sich aber für eine -7- Bauführerschule angemeldet und beziehe zudem weder Arbeitslosen- taggeld noch sei er bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, sondern lebe von seinem Erspartem. Ferner habe er Schulden von rund Fr. 50'000.00 (vorinstanzliches Protokoll, S. 5 f., act. 72 f.). Mithin ergeben sich aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten keine relevanten Faktoren für die Strafzumessung. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Insgesamt überwiegen damit die negativen Täterkomponenten und die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist um 1 Monat auf 7 Monate zu erhöhen. 2.2.3. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten als angemessen. 3. Der Beschuldigte hat den unbedingten Strafvollzug zu recht nicht angefochten. Ihm ist mit der Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung der dargelegten Tatumstände, seines Vorlebens, der Entwicklung in seiner Sozialisation und seinem Arbeitsverhalten eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergericht- lichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -8- 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Dezember 2018 für die Freiheitsstrafe von 18 Monate gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Er wird verwarnt und die auf 4 Jahre bestimmte Probezeit wird um 2 Jahre verlängert. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'746.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin