3.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'420.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'284.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'723.70 zu bezahlen. - 33 - Zustellung an: […]