2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 4’500.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 sowie den Auslagen von Fr. 218.00, gesamthaft Fr. 2'218.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.