Der vom Verteidiger der Privatklägerschaft geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden für Aktenstudium, Entwurf des 5-seitigen Plädoyers sowie Abstimmung mit Klientschaft ist angesichts der rund zweiseitigen Wiederholung der Anklageschrift in den Plädoyernotizen und des Umstands, dass auf die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, auf angemessene 5 Stunden zu kürzen.