Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Der vom Verteidiger der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden für eine 6-seitige Anschlussberufungsbegründung erscheint überhöht und ist angesichts des effektiven Umfangs der Begründung (ca. 3 Seiten Begründung) auf 4 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Durchsicht der Berufungsbegründung des Beschuldigten (ca. 11 Seiten Begründung) sowie das Verfassen der Berufungsantwort (ca. 10 Seiten Anträge und Begründung) ist auf angemessene 6 statt 10 Stunden zu kürzen, zumal es sich bei den Ausführungen weitgehend um Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten handelt.