8.2. Der Beschuldigte hat ausgangsgemäss die Kosten seiner freigewählten Verteidigung im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8.3. Die im Berufungsverfahren obsiegende Privatklägerin hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 433 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Mit an der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote machte der Verteidiger der Privatklägerin einen Aufwand von 31.5 Stunden à Fr. 220.00, Auslagen von Fr. 80.00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, gesamthaft somit - 31 -