Die Privatklägerin hat ihre Aufwendungen begründet und detailliert ausgewiesen (vgl. Anschlussberufungsbegründung S. 4 f.). Diese erscheinen aufgrund der Akten zudem plausibel. So wurde etwa für die Einvernahmen kein überhöhter Aufwand geltend gemacht. Die von der Vorinstanz ohne Begründung vorgenommene Kürzung des Aufwands der Privatklägerin von 36 auf 30 Stunden verletzt nicht nur das rechtliche Gehör und insbesondere die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern ist auch nicht angemessen. Der vorinstanzliche Entscheid ist in diesem Punkt daher anzupassen.