Der Pflicht ihre notwendigen Aufwendungen zu substantiieren, ist die Privatklägerin wie folgt nachgekommen: Am 11. Oktober 2021 reichte sie der Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung ihrer Aufwendungen im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Gesamthöhe von Fr. 5'320.40 ein (GA act. 14 ff.).