7.3.3. Die Privatklägerin ist als obsiegend einzustufen, ist doch die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ist sie daher für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen, notwendigen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen, zumal die Privatklägerin durch ihre Abklärungen wesentlich zur Abklärung der Strafsache beigetragen hat.