zu Art. 433 StPO). Dazu gehören auch die der Privatklägerschaft im Strafbefehlsverfahren als Strafklägerin entstandenen Aufwendungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3.2.2). Nach Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.