Die Privatklägerin fordert mit ihrer Anschlussberufung, dass ihr für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine ungekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'723.70 zuzusprechen sei, eventualiter dass die Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils bestätigt werde (vgl. Anschlussberufungserklärung S. 2 ff.). Sie moniert im Wesentlichen, dass sowohl die vorgerichtlichen als auch die gerichtlichen Aufwendungen als Par- - 29 - teientschädigung gemäss Art. 433 StPO einzustufen seien und eine Begründung der Kürzung von 36 auf 30 Stunden fehle (Anschlussberufungsbegründung S. 3 Rz. 7 ff.).