7.3. 7.3.1. Die Vorinstanz hat die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 5'320.40 als Zivilforderung i.S.v. Art. 122 ff. StPO qualifiziert und den danach entstandenen Aufwand in der Höhe von Fr. 3'403.30 unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO behandelt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Ohne Begründung kürzte sie den geltend gemachten Aufwand der vorgerichtlichen und gerichtlichen Kosten im Umfang von 36 Stunden um sechs Stunden auf 30 Stunden und verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'302.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 9.3).