Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Verfahrenskosten keine Änderung auf (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und ist zu bestätigen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 e contrario StPO).