6.11. Der Beschuldigte ist zusammenfassend mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. total Fr. 4’500.00 zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).