Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO ebenfalls entsprechend erhöht werden. - 28 - Vorliegend ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1’000.00 festzusetzen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse 11 Tage beträgt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).