Der Beschuldigte macht keine Ausführungen zur Höhe der Verbindungsbusse. Gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Busse soll – zusammen mit der Geldstrafe – dem Verschulden des Beschuldigten gerecht werden. Wenn dieser nun wirtschaftlich bessergestellt ist als zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils, darf die Busse gestützt auf Art.