Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel bei einem Fünftel der Gesamtstrafe (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.