6.9. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren sind aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO).