Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins begangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären. Der Beschuldigte ist erwerbstätig, verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten E. 6.9). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus.