6.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mittlerweile keine Vorstrafen mehr (vgl. aktueller Strafregisterauszug), da diese nach zehn Jahren gelöscht wurden (Art. 369 Abs. 1 lit. c StGB in der bis zum 22. Januar 2023 gültigen Fassung). Das ist neutral zu behandeln, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Beschuldigte bestreitet die Taten, was aber sein Recht ist und ihm nicht angelastet werden kann. Auf der anderen Seite bestehen damit aber auch keine Anhaltspunkte, die auf Reue oder Einsicht ins begangene Unrecht weisen und zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wären.