6.6. Die Einsatzstrafe wäre vorliegend aufgrund der weiteren versuchten neun Nötigungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zusätzlich angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt – auch unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu sogleich) – eine Erhöhung über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen (siehe dazu unten E. 6.10) hinaus jedoch nicht infrage. Es hat deshalb bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. - 26 -