Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe E. 6.10) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen.