Das objektive Tatverschulden beim vollendeten Delikt ist knapp noch als leicht einzustufen, wofür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätze festzusetzen ist. Es ist jedoch beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der ausgeübte Druck hat zwar E. beeinträchtigt. Dennoch liess sich die A. nicht derart beeindrucken, dass sie weitere Massnahmen gegen den Beschuldigten ergriffen hätte. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte nie beabsichtigt hat, die Bank in die Luft zu jagen, zumal er bereits am nächsten Tag gegenüber D. Abstand von der Drohung genommen hat. Es rechtfertigt sich daher die Einsatzstrafe um 90 Tage zu reduzieren.