Das Delikt wäre leicht vermeidbar gewesen, hätte der Beschuldigte doch in diesem frühen Stadium der Schadensabklärung versuchen können, im Rahmen des von der A. kommunizierten Prozesses eine Entschädigung erhältlich zu machen. Er wurde anlässlich der Diebstahlsmitteilung vom 9. März 2018 von D. gebeten, die Situation mit seiner Versicherung abzuklären und Belege und Fotos zur Dokumentation des Diebesguts einzureichen. Hinzu kommt, dass seit der Diebstahlsmitteilung vom 9. März 2018 am 13. März 2018 bereits einige Tage vergangen waren, weshalb sein Verhalten nicht mehr als erste impulsive Reaktion auf den Verlust seiner Vermögenswerte einzustufen ist.