Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser emotional aufgebracht war. Er erklärte gegenüber E., dass sein gesamtes Vermögen weg sei und er sich therapieren lassen müsse (UA act. 120). Mit der Drohung hat er seiner bereits zuvor am 9. März 2018 in anderer strafrechtlich relevanter Weise geäusserten Anspruchshaltung Nachdruck verliehen. Die Konsequenzen seines Verhaltens schienen dem Beschuldigten jedoch nicht wichtig genug zu sein, musste er doch damit rechnen, dass es nach solch einer Äusserung zu - 25 - einer Anzeige kommen könnte. Dies zeugt doch von einer gewissen Dreistigkeit.