Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1). Der Beschuldigte drohte am 13. März 2018 gegenüber E., dass er die A. in die Luft jagen werde, sollte er keine Entschädigung erhalten. Diese grobe Drohung erschütterte das Sicherheitsgefühl der Mitarbeiterin E. dermassen, dass sie sich veranlasst sah, den Vorfall der Bankleiterin mitzuteilen. Auch ihr Vorgesetzter D. vermag sich zu erinnern, dass E. wegen des Vorfalls ziemlich aufgeregt gewesen sei (UA act. 86).