Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts für das vollendete Delikt (vgl. Art.47 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3 mit Hinweis). Der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schützt die freie Willensbildung und die freie Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_819/2010 vom 3. Mai 2011 E. 5.1).