6.4. Der Strafrahmen von Art. 181 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. 6.5. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, mithin die schwerste Nötigung festzusetzen. Nachdem der Beschuldigte am 13. März 2018 erstmals Gewalt als Nötigungsmittel einsetzte, ist dies als die schwerste Straftat zu qualifizieren.