Da die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch und in systematischer Hinsicht jedoch falsch vorgegangen ist, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO) und es hat eine neue Strafzumessung zu erfolgen. - 24 - 6.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.