6.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall der Abweisung seiner Berufung im Schuldpunkt hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Berufung. Sie äusserten sich jedoch nicht weiter zur Strafzumessung.