5.3. Der Beschuldigte hat in Kenntnis der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens versucht, die A. zu einem Verhalten zu zwingen. Mit den Drohungen wollte er die A. dazu zwingen, ihm eine Entschädigung bzw. Schadenersatz zu leisten, sie somit zu einer Handlung zu bewegen und entsprechend in ihrer Freiheit zur Willensbildung zu beschränken. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 6. 6.1. Der Beschuldigte ist wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.