Der Beschuldigte drohte mit der Veröffentlichung von Unterlagen zum Nachteil der A. sowie deren Kunden sowie mit einem Reputationsschaden für den Erhalt einer Entschädigungszahlung. Es fehlt an einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem der A. angedrohten Nachteil und der Forderung, was die Rechtswidrigkeit begründet. Der Beschuldigte handelte mit Schädigungsabsicht. Sein Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtswidrigkeit ist nach dem Gesagten zu bejahen.