Protokoll, dass es «wahrscheinlich problematisch» wäre, wenn Bankkundendaten an die Öffentlichkeit gelangen würden (UA act. 76 Ziff. 37). Er würde es aber durchziehen, selbst wenn er wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses ins Gefängnis gehen müsste (UA act. 125). Zudem tangiert eine Offenbarung dieser Bankdaten den Persönlichkeitsschutz der Bankkunden (BGE 145 IV 114 E. 3.3.2; 137 II 431 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte drohte mit der Veröffentlichung von Unterlagen zum Nachteil der A. sowie deren Kunden sowie mit einem Reputationsschaden für den Erhalt einer Entschädigungszahlung.