47 Abs. 1 und 4 BankG, Art. 162 StGB). In den anderen Fällen (Offenlegen von Kundenbeziehungen der A. und anderen Safe-Kunden; vgl. auch BGE 145 IV 114 E. 3.1.1 zur Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie BGE 145 IV 114 E. 4.1 f. mit Verweis auf BGE 141 IV 155 E. 4.2.5 S. 164 zum Bankkundengeheimnis; je mit weiteren Hinweisen) besteht keine angemessene Zweck-Mittel-Relation. Der Beschuldigte wusste als ehemaliger Bankmitarbeiter, dass das Geheimhalten von Kundendaten für die Privatklägerin essentiell ist. Er gab selber zu - 23 -