Insofern der Beschuldigte der A. drohte, sie in die Luft zu sprengen sowie den IS vorbeizuschicken, so ist die Rechtswidrigkeit ohne weiteres gegeben, da das Mittel (Sachbeschädigung [Art. 144 StGB], Körperverletzung [Art. 122 ff. StGB], Verursachung einer Explosion [Art. 223 StGB], Drohung [Art. 180 StGB]) unerlaubt ist. Ebenso verhält es sich, soweit der Beschuldigte in Aussicht stellte, er werde Kundenbeziehungen und/oder Geschäftsgeheimnisse der A. preisgeben, die er in seiner Eigenschaft als Angestellter der A. wahrgenommen hat (Art. 47 Abs. 1 und 4 BankG, Art. 162 StGB).