Dem Beschuldigten ging es immer um eine Entschädigung, die er von der A. forderte. Da diese dem Willen des Beschuldigten, ihm Schadenersatz bzw. eine Entschädigung zu leisten, Schweigegeld zu bezahlen oder ihm innert einer bestimmten Frist einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, offenbar nicht nachgekommen ist, liegt kein tatbestandsmässiger Erfolg vor, weshalb lediglich eine mehrfach versuchte (Art. 22 Abs. 1 StGB) Nötigung gegeben ist. 5.2. Es bleibt auf die Frage einzugehen, ob die versuchten Nötigungshandlungen rechtswidrig sind.