Unwesentlich ist, ob der Beschuldigte die Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen wollte oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage gewesen wäre, um den Erfolg zu erreichen. Sämtliche Tathandlungen sind in ihrer Intensität hinreichend gravierend. Insbesondere ist eine solch weitreichende Verletzung des Bankkundengeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses, wie vom Beschuldigten in Aussicht gestellt, geeignet, die Vertrauensbeziehung zwischen dem von dieser Verletzung betroffenen Kunden sowie der A. zu erschüttern. Mit dem Reputationsschaden steht zudem auch die Beziehung zu anderen Bankkunden oder potenziellen Bankkunden auf dem Spiel.