diese ihm keinen Lösungsvorschlag anbieten. All diese Androhungen mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit und Geheimsphäre etc. sind geeignet, einem Opfer seinen Willen aufzuzwingen. Die Androhung solcher Nachteile ist geeignet, die A. in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken und ihr eine Handlungsweise aufzuzwingen, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hat. Unwesentlich ist, ob der Beschuldigte die Androhung ernstlicher Nachteile wahr machen wollte oder ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage gewesen wäre, um den Erfolg zu erreichen.