Die A. hat damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte über sensible Kundendaten verfügt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, zumal der Beschuldigte selber über 12 Jahre für die A. gearbeitet hat. Wiederum drohte der Beschuldigte mit ernstlichen Nachteilen. All diese Drohungen tangieren das Bankgeheimnis und/oder das Geschäftsgeheimnis der A. (Art. 47 Abs. 1 und 4 BankG, Art. 162 StGB). Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 stellte er der A. schliesslich in Aussicht, dass er ihrer Reputation schaden werde, sollte - 22 -