Indem er der A. unterschiedliche Formen von unzulässiger Übelszufügung in Aussicht stellte, drohte er ihnen ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB an. Am 9. März 2018, 14. März 2018, 4. Mai 2018, 31. Mai 2018, 23. Oktober 2018, 10. Mai 2019, 31. Januar 2020 und 11. Februar 2020 äusserte er sich dahingehend, dass er die A. kaputt machen, sie bis aufs Blut plagen, er sensible Informationen über die A. verfüge, die er publik machen und er Kundendaten der A. veröffentlichen werde. Die A. hat damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte über sensible Kundendaten verfügt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht, zumal der Beschuldigte selber über 12 Jahre für die A. gearbeitet hat.