5. 5.1. Bei den Vorfällen vom 13. März 2018 und 12. August 2019 drohte der Beschuldigte mit Gewalt, indem er äusserte, dass er die A. in die Luft jagen sowie den IS vorbeischicken werde, sollte er keine Entschädigung erhalten. Indem er der A. unterschiedliche Formen von unzulässiger Übelszufügung in Aussicht stellte, drohte er ihnen ernstliche Nachteile gemäss Art. 181 StGB an.