Auf die Abnahme weiterer Beweise kann verzichtet werden. Insbesondere ist nicht notwendig, den vormaligen (zivilrechtlichen) Vertreter, Rechtsanwalt O., zu befragen. Dieser war zwar beim «einzig offiziellen Gespräch» mit der A. dabei. Er kann jedoch keine Angaben zu den angeklagten Vorfällen machen. Der rechtlich relevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten. Von seiner Einvernahme sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb der Antrag des Beschuldigten auf Befragung des vormaligen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt O., als Zeugen abgewiesen wird.