4.6. Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschuldigten am angeklagten Sachverhalt keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Es ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren und damit glaubhaften Aussagen von D. und die von den Mitarbeitern der A. verfassten Kontaktnotizen abzustellen. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat.