Gemäss den Aussagen von D. habe der Beschuldigte immer wieder betont, dass er von der A. entschädigt werden wolle oder dass er sein Geld zurückwolle oder eine andere Formulierung. Er habe klar zu verstehen gegeben, dass er das Geld zurückwolle (UA act. 88 Ziff. 27). - 21 - Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass es dem Beschuldigten klarerweise immer um eine Entschädigung in fünfstelliger Höhe ging, die er von der A. gefordert hat.