Es gäbe wahrscheinlich noch andere (UA act. 78 Ziff. 52). Auch vor Obergericht gab er zu Protokoll, dass es bei einer Lösung schlussendlich um das Finanzielle gehe. Er könne sich als Lösungsvorschlag etwas mit dem Verkauf von Immobilien, wie beispielsweise einen Vermittlungsvertrag zwischen der A. und ihm, vorstellen. Sie müssten miteinander eine finanzielle Lösung finden (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und S. 8).