Obwohl die Schadensumme gemäss seinen bisher gemachten Angaben ca. Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 betrage, sei er mit einer Zahlung von weniger als Fr. 100'000.00 einverstanden. Die Zahlung dürfe auch in Form einer Lohnzahlung erfolgen, die er als Einkommen versteuern würde (UA act. 131). Am 21. Januar 2019 schlug der Beschuldigte D. vor, dass die A. ihn zukünftig für Maklergeschäfte bei Immobilientransaktionen berücksichtige und Kunden an ihn vermittle. Er rechnete vor, dass sein Schaden mit 10 Objekten à 1 Million Franken und einer Provision von 2% gedeckt wäre (UA act.