Bereits anlässlich des ersten Vorfalls vom 9. März 2018 bezifferte der Beschuldigte den fehlenden Safeinhalt auf ca. Fr. 200'000.00 und verlangte von der A. vollen Schadenersatz (UA act. 117). Am 4. Mai 2018 teilte er D. mit, dass er sein Geld zurückwolle und dafür keinen Aufwand scheuen würde (UA act. 125). Er erwähnte am 31. Mai 2018 erneut gegenüber D., dass er den Schaden ersetzt haben wolle (UA act. 126). Am 23. Oktober 2018 stellte er gegenüber D. einen Vergleich mit der A. in Aussicht. Obwohl die Schadensumme gemäss seinen bisher gemachten Angaben ca. Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 betrage, sei er mit einer Zahlung von weniger als Fr. 100'000.00 einverstanden.